Feststellungsverjährung bei gesonderten Feststellungen (§§ 181, 169–171 AO)
Prüfung der Feststellungsverjährung, Beginn, Ablaufhemmung, Außenprüfung und Erlass von Feststellungs- oder Aufhebungsbescheiden.
⇨ Feststellungsverjährung
► Zweck
Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen unterliegt eigenen Verjährungsvorschriften.
Sie bestimmen,
- ob noch ein Feststellungsbescheid erlassen werden darf,
- ob ein Aufhebungsbescheid zulässig ist,
- ob Grundlagenbescheide noch Bindungswirkung entfalten.
⇨ 1. Rechtsgrundlage
Für die gesonderte Feststellung gelten
i.V.m.
§§ 169 bis 171 AO.
⇨ 2. Regelmäßige Feststellungsfrist
Grundsätzlich beträgt die Feststellungsfrist
vier Jahre.
Sie beginnt grundsätzlich
mit Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Feststellungserklärung eingereicht wurde,
spätestens jedoch nach den gesetzlichen Höchstgrenzen des § 170 AO.
⇨ 3. Ablaufhemmung (§ 171 AO)
Die Feststellungsfrist kann sich verlängern.
Wichtige Fälle:
- Vorläufige Feststellung
- Außenprüfung
- Rechtsbehelfsverfahren
- sonstige gesetzliche Ablaufhemmungen
⇨ 4. Außenprüfung
Eine Außenprüfung hemmt den Ablauf der Feststellungsfrist,
wenn
- die Prüfung vor Ablauf der Feststellungsfrist begonnen hat oder
- rechtzeitig hinausgeschoben wurde.
Hat die Feststellungsfrist bereits vor Prüfungsbeginn geendet,
tritt keine Ablaufhemmung mehr ein.
⇨ 5. Aufhebungsbescheid nach Eintritt der Feststellungsverjährung
Ein Aufhebungsbescheid,
der erst nach Ablauf der Feststellungsfrist ergeht,
ist grundsätzlich wirksam.
Er ist nicht nichtig,
sondern lediglich anfechtbar.
Wird kein Rechtsbehelf eingelegt,
tritt Bestandskraft ein.
⇨ 6. Bindungswirkung
Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide.
Sie binden die Folgebescheide,
insbesondere Einkommensteuerbescheide,
solange sie wirksam sind.
Dies gilt ebenso für wirksame Aufhebungsbescheide.
⇨ 7. Hinweis nach § 181 Abs. 5 AO
Eine Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist
ist nur zulässig,
wenn die Voraussetzungen des § 181 Abs. 5 AO vorliegen.
Hierauf muss ausdrücklich hingewiesen werden.
Fehlt dieser Hinweis,
ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig.
⇨ Prüfungsschema
1. Gesonderte Feststellung? 2. Feststellungsfrist bestimmen. 3. Beginn der Frist (§ 170 AO). 4. Ende der Frist (§ 169 AO). 5. Ablaufhemmung (§ 171 AO)? 6. Außenprüfung rechtzeitig begonnen? 7. Feststellungsbescheid noch zulässig? 8. Hinweis nach § 181 Abs. 5 AO erforderlich? 9. Auswirkungen auf Folgebescheide.
⇨ Klausurfallen
► Fehler 1
Festsetzungsverjährung und Feststellungsverjährung verwechseln.
► Fehler 2
Außenprüfung hemmt immer.
Falsch.
Sie muss vor Fristablauf begonnen haben.
► Fehler 3
Nach Eintritt der Verjährung sei jeder Bescheid nichtig.
Falsch.
Regelmäßig ist er lediglich anfechtbar.
► Fehler 4
Bindungswirkung endet automatisch mit Eintritt der Verjährung.
Falsch.
Bestandskräftige Grundlagenbescheide entfalten weiterhin Bindungswirkung.
► Fehler 5
§ 181 Abs. 5 AO übersehen.
Bei einer Feststellung nach Fristablauf ist der Hinweis zwingend.
⇨ Merksätze
- Feststellungsverjährung richtet sich nach § 181 AO.
- §§ 169–171 AO gelten entsprechend.
- Außenprüfung hemmt nur rechtzeitig.
- Aufhebungsbescheide können trotz Verjährung wirksam sein.
- Grundlagenbescheide entfalten Bindungswirkung.
- § 181 Abs. 5 AO ist eine typische Klausurfalle.