Gesetz

§ 14a UStG

Zusätzliche Pflichten bei Auslandsumsätzen — Umsatzsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Führt ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Umsatz in einem anderen EU-Mitgliedstaat aus und schuldet dort der Leistungsempfänger die Steuer, sind die besonderen Rechnungsvorschriften des § 14a UStG zu beachten. Die Rechnung muss insbesondere den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für innergemeinschaftliche Lieferungen sowie bestimmte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat gelten besondere Rechnungsfristen. Nach der in den Unterlagen dargestellten Regelung ist die Rechnung grundsätzlich bis zum 15. Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat der Ausführung folgt. Vor praktischer Anwendung ist die aktuell geltende Fassung von § 14a UStG zu prüfen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 14a UStG steht in steuerstoff für Zusätzliche Pflichten bei Auslandsumsätzen — Umsatzsteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Reverse Charge, Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug
  • ⇨ Steuerentstehung, Anzahlungen und Vorsteuerabzug
  • Die Unternehmereigenschaft ist insbesondere relevant für:
  • Ist der Zahlende zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird die geleistete Anzahlung bilanziell grundsätzlich mit dem Nettobetrag erfasst. Die abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Grenzüberschreitende Beratungsleistungen an juristische Personen

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