Gesetz

§ 149 Abs. 3 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuerbescheid, der auf einer in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuererklärung beruht, soll die Prüfungsanordnung grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres bekanntgegeben werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. § 197 Abs. 5 AO verweist auf Steuererklärungen nach § 149 Abs. 3 AO.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 149 Abs. 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 197 Abs. 5 AO verweist auf Steuererklärungen nach § 149 Abs. 3 AO.
  • Die Systemprüfung ist an den Katalog des § 149 Abs. 3 AO gekoppelt.

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