§ 149 Abs. 3 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuerbescheid, der auf einer in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuererklärung beruht, soll die Prüfungsanordnung grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres bekanntgegeben werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. § 197 Abs. 5 AO verweist auf Steuererklärungen nach § 149 Abs. 3 AO.
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Worum geht es?
§ 149 Abs. 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 197 Abs. 5 AO verweist auf Steuererklärungen nach § 149 Abs. 3 AO.
- Die Systemprüfung ist an den Katalog des § 149 Abs. 3 AO gekoppelt.
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Verwandte Fundstellen
- § 149 Abs. 2 AO – Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)
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