§ 149 Abs. 4 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
⇨ Vorabanforderung von Steuererklärungen nach § 149 Abs. 4 AO Der bloße Hinweis auf § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO oder ausschließlich behördeninterne, nach außen nicht erkennbare Erwägungen reichen nicht aus.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 149 Abs. 4 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Vorabanforderung von Steuererklärungen nach § 149 Abs. 4 AO
- Der bloße Hinweis auf § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO oder ausschließlich behördeninterne, nach außen nicht erkennbare Erwägungen reichen nicht aus.
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