Gesetz

§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4, Satz 1, Nr. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

⇨ Vorabanforderung von Steuererklärungen nach § 149 Abs. 4 AO Der bloße Hinweis auf § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO oder ausschließlich behördeninterne, nach außen nicht erkennbare Erwägungen reichen nicht aus.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4, Satz 1, Nr. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Vorabanforderung von Steuererklärungen nach § 149 Abs. 4 AO
  • Der bloße Hinweis auf § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO oder ausschließlich behördeninterne, nach außen nicht erkennbare Erwägungen reichen nicht aus.

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