§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG
Bemessungsgrundlage (Abs. 5, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 10 UStG · Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
Absatz 1
Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.
Absatz 4
Der Umsatz wird bemessen 1. bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes; 2. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht; 3. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
## (7) Gemischte Beiträge Bei Leistungen sowohl für Einzel- als auch Gesamtbelange sind die Beiträge in steuerbares Entgelt und echte Mitgliederbeiträge aufzuteilen (BFH 22.11.1963 – V 47/61 U). Der steuerbare Anteil entspricht der Bemessungsgrundlage nach **§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 UStG**; siehe UStAE 10.7 Abs. 1. ## Klausur-Prüfschema / Gesetzestrigger 1. **Verein erhebt Mitgliedsbeitrag:** Gemeinschaftszweck oder individueller Vorteil? → § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG → UStAE 1.4 Abs. 1. 2. **Alle zahlen gleich viel:** Reicht Gleichheit? → UStAE 1.4 Abs. 2 → Nein, Inhalt der Leistung zusätzlich prüfen. 3. **Gestaffelte Beiträge:** Können echte Beiträge vorliegen? → UStAE 1.4 Abs. 2 → Ja, bei einheitlichem Maßstab. 4. **Lohnsteuerhilfeverein, Mitglied nutzt Beratung nicht:** Steuerbar? → § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG → UStAE 1.4 Abs. 3 → Ja, Leistungsbereitschaft. 5. **Wasserumlage nach
Worum geht es?
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG steht in steuerstoff für Bemessungsgrundlage (Abs. 5, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Beitrag finanziert Gemeinschafts- und Sonderleistungen:** → UStAE 1.4 Abs. 7 → § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 UStG → Aufteilung.
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