§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG
Bemessungsgrundlage (Abs. 1, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 10 UStG · Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
Absatz 1 · Satz 2
Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Ist eine Lieferung oder sonstige Leistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ausgeführt worden, muss der leistende Unternehmer oder – im Fall des Reverse-Charge-Verfahrens – der Leistungsempfänger ermitteln, welchen Betrag er der Umsatzsteuer unterwirft. Dabei ist die Bemessungsgrundlage i. S. d. § 10 Abs. 1 UStG auf den ersten Blick einfach zu bestimmen: Alles das soll der Besteuerung unterliegen, was der leistende Unternehmer von seinem Leistungsempfänger oder einem anderen für seine Leistung erhält oder erhalten soll. Bei den Fahrtkosten und den Übernachtungskosten können keine durchlaufenden Posten vorliegen, da R in diesem Fall nicht – wie es § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG vorgibt – Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. R ist vielmehr selbst der Vertragspartner und schuldete dem leistenden Unternehmern gegenüber die Gegenleistung.
Worum geht es?
§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG steht in steuerstoff für Bemessungsgrundlage (Abs. 1, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Damit ergibt sich für die steuerpflichtige Lieferung der 10.000 Stück an die Möbelhäuser des S in Deutschland folgende Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG:
- Für die steuerfreien i. g. Lieferungen der 20.000 Stück nach Schweden ergibt sich die folgende Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG:
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