Gesetz

§ 353 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

## Echter Schadensersatz (Abs. 3–9) - **Vertragsstrafen** wegen Nichterfüllung/nicht gehöriger Erfüllung (§§ 340, 341 BGB): kein Leistungsentgelt; bei Zahlung vom Unternehmer an Kunden auch keine Entgeltminderung (BFH 10.07.1997 – V R 94/96; BFH 04.05.1994 – XI R 58/93). Entschädigung wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags ebenfalls Schadensersatz. - **Geldersatz statt nicht mehr möglicher Übertragung:** Kein entgeltlicher Rechtsverzicht (BFH 12.11.1970 – V R 52/67). - **Aufgelöster Werklieferungsvertrag:** Vergütung ohne Lieferung bereitgestellter Werkstoffe oder teilfertigen Werks ist kein Entgelt (BFH 27.08.1970 – V R 159/66). - **Mahn- und Verzugsfolgen:** Erstattung gerichtlicher Mahnkosten, ausgewiesene Mahngebühren, Verzugs-, Fälligkeits-, Prozess- und Nutzungszinsen sowie Rückgriffskosten nach WG/ScheckG sind Schadensersatz (§§ 288, 291 BGB; § 353 HGB; § 641 Abs. 4 BGB). - **War

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Worum geht es?

§ 353 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Mahn- und Verzugsfolgen:** Erstattung gerichtlicher Mahnkosten, ausgewiesene Mahngebühren, Verzugs-, Fälligkeits-, Prozess- und Nutzungszinsen sowie Rückgriffskosten nach WG/ScheckG sind Schadensersatz (§§ 288, 291 BGB; § 353 HGB; § 641 Abs. 4 BGB).

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