Gesetz

§ 89b HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB kann umsatzsteuerlich zusätzliche Vergütung für bereits erbrachte Vermittlungsleistungen darstellen und ist dann kein echter Schadensersatz. Der Ausgleich ist grundsätzlich als Gegenleistung für die noch nicht vollständig abgegoltene Vermittlungsleistung zu behandeln.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 89b HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das Entgelt erfüllt bei entgeltlichen Umsätzen eine Doppelfunktion: Es ist Bestandteil des Leistungsaustauschs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und grundsätzlich Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach § 10 UStG.
  • Ein Unternehmer hat umsatzsteuerlich nur ein Unternehmen. Mehrere Betriebe oder Unternehmensteile eines Einzelunternehmers werden zu einer Unternehmenseinheit zusammengefasst (§ 2 Abs. 1 UStG).

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