Gesetz

§ 22 UmwStG

Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 22 UmwStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen werden
  • Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG.
  • jährige Sperrfristen nach § 22 UmwStG bei nachfolgender Anteilsveräußerung beachten.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon