§ 22 UmwStG
Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 22 UmwStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen werden
- Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG.
- jährige Sperrfristen nach § 22 UmwStG bei nachfolgender Anteilsveräußerung beachten.
Passende Wissensbeiträge
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