§ 22 Abs. 2 UmwStG
Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 22 Abs. 2 UmwStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG.
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