Gesetz

§ 22 Abs. 2 UmwStG

Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 22 Abs. 2 UmwStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG.

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