Keine Istversteuerung für freiwillig buchführende Freiberufler
BFH V R 16/24: Ein nicht buchführungspflichtiger Freiberufler kann sich für § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht auf seine freiberufliche Tätigkeit berufen, wenn er hierfür freiwillig Bücher führt. Der BFH hält trotz Kritik im Schrifttum an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Keine Istversteuerung für freiwillig buchführende Freiberufler
BFH, Urteil vom 16.04.2026 – V R 16/24
KERNAUSSAGE
Der BFH hält daran fest, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anwendbar ist, wenn ein nicht buchführungspflichtiger Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG für seine freiberufliche Tätigkeit freiwillig Bücher führt.
Die Eigenschaft als Freiberufler allein eröffnet damit nach dieser Rechtsprechung nicht die Istversteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, wenn freiwillige Buchführung besteht.
1. SOLLVERSTEUERUNG ALS GRUNDSATZ
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG entsteht die Umsatzsteuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten grundsätzlich bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
Der Unternehmer kann damit Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, obwohl sein Kunde die Rechnung noch nicht bezahlt hat.
Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich erst mit der Vereinnahmung des Entgelts.
Dies kann einen Liquiditätsvorteil bewirken.
Die Istversteuerung erfolgt nicht automatisch. Sie setzt eine Gestattung des Finanzamts auf Antrag nach § 20 UStG voraus.
3. VORAUSSETZUNGEN DES § 20 UStG
Nach dem bereitgestellten Beitrag kann das Finanzamt auf Antrag die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten gestatten, wenn der Unternehmer eine der gesetzlichen Alternativen erfüllt.
Insbesondere:
1. Umsatzgrenze: Der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG hat im vorangegangenen Kalenderjahr 800.000 EUR nicht überschritten.
2. Befreiung von der Buchführung: Der Unternehmer ist nach § 148 AO von der Verpflichtung befreit, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu erstellen.
3. Freier Beruf: Der Unternehmer führt Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.
4. Juristische Person des öffentlichen Rechts: Die im Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere hinsichtlich freiwilliger oder gesetzlich vorgeschriebener Buchführung.
Die einzelnen Tatbestandsalternativen sind bei einem konkreten Fall getrennt zu prüfen.
4. STREITFALL
Im Streitfall hatte das Finanzamt die zuvor gestattete Istversteuerung widerrufen.
Begründung: § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG greife nicht, weil die freiberuflich tätige Partnerschaft freiwillig Bücher führte.
Das FG Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Der BFH bestätigte anschließend die Vorentscheidung.
5. FREIWILLIGE BUCHFÜHRUNG SCHLIESST NR. 3 NACH BFH AUS
Der BFH hält auch nach erneuter Prüfung der Rechtslage und trotz Kritik im Schrifttum an seiner bisherigen Rechtsprechung fest:
Ein nicht buchführungspflichtiger Freiberufler kann § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht in Anspruch nehmen, wenn er für die Umsätze seiner freiberuflichen Tätigkeit freiwillig Bücher führt.
Für diese Auslegung hebt der bereitgestellte Beitrag insbesondere den Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität hervor.
6. ZWECK DER RECHTSPRECHUNG
Nach der im Beitrag dargestellten bisherigen BFH-Rechtsprechung dient die besondere Regelung für Freiberufler auch dazu, zusätzliche Aufzeichnungspflichten zu vermeiden.
Führt der Freiberufler bereits freiwillig Bücher, greift dieser Gesichtspunkt nach der Rechtsprechung nicht in gleicher Weise.
Deshalb lässt der BFH die besondere Istversteuerungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in dieser Konstellation nicht zu.
7. WICHTIGE ABGRENZUNG: ANDERE TATBESTÄNDE DES § 20 UStG
Die Entscheidung betrifft die Istversteuerung aufgrund der Freiberuflerregelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG.
Bei einem freiwillig buchführenden Freiberufler ist deshalb zusätzlich zu prüfen, ob eine andere Tatbestandsalternative des § 20 UStG erfüllt ist.
Besonders praxisrelevant ist die Umsatzgrenze.
Liegt der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres innerhalb der gesetzlichen Grenze, kann die Istversteuerung gegebenenfalls auf diese eigenständige Alternative gestützt werden.
Daher darf aus BFH V R 16/24 nicht pauschal gefolgert werden:
„Jeder freiwillig buchführende Freiberufler muss zwingend nach vereinbarten Entgelten versteuern.“
Richtig ist vielmehr:
Die freiwillige Buchführung schließt nach der BFH-Rechtsprechung die spezielle Begünstigung aufgrund der Freiberuflereigenschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG aus. Andere gesetzliche Gestattungstatbestände sind separat zu prüfen.
8. PRAKTISCHE FOLGE EINER FREIWILLIGEN BUCHFÜHRUNG
Vor einer freiwilligen Umstellung auf Buchführung sollten Freiberufler auch die umsatzsteuerlichen Folgen prüfen.
Insbesondere sollte geklärt werden:
• Wird die Istversteuerung derzeit ausschließlich auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gestützt? • Wird die Umsatzgrenze einer anderen Tatbestandsalternative eingehalten? • Besteht eine anderweitige Berechtigung zur Istversteuerung? • Welche Liquiditätswirkung hätte ein Wechsel zur Sollversteuerung? • Besteht bereits eine Gestattung des Finanzamts und kann diese widerrufen werden?
9. LIQUIDITÄTSWIRKUNG
Bei der Sollversteuerung kann Umsatzsteuer bereits vor Zahlungseingang entstehen.
Bei längeren Zahlungszielen oder hohen Forderungsbeständen kann dies zu einer Vorfinanzierung der Umsatzsteuer führen.
Für freiwillig buchführende Freiberufler kann die Entscheidung deshalb erhebliche praktische Bedeutung haben, wenn keine andere Alternative des § 20 UStG die Istversteuerung ermöglicht.
PRÜFUNGSSCHEMA ISTVERSTEUERUNG
1. Liegt ein Unternehmer im Sinne des UStG vor? 2. Wird derzeit nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert? 3. Besteht eine ausdrückliche Gestattung des Finanzamts? 4. Welcher Tatbestand des § 20 UStG trägt die Gestattung? 5. Liegt der Gesamtumsatz des Vorjahres innerhalb der gesetzlichen Umsatzgrenze? 6. Besteht eine Buchführungspflicht? 7. Wurde eine Befreiung nach § 148 AO erteilt? 8. Liegt eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor? 9. Führt der Freiberufler freiwillig Bücher? 10. Falls ja: § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nach BFH V R 16/24 nicht anwendbar. 11. Greift stattdessen eine andere Tatbestandsalternative des § 20 UStG? 12. Besteht ein Widerrufsrisiko hinsichtlich einer bereits erteilten Gestattung? 13. Welche offenen Forderungen bestehen? 14. Welche Liquiditätsfolgen hätte eine Sollversteuerung? 15. Ab welchem Voranmeldungszeitraum wirkt eine Änderung?
MERKSÄTZE
• Sollversteuerung ist der umsatzsteuerliche Grundfall. • Istversteuerung setzt eine Gestattung des Finanzamts nach § 20 UStG voraus. • Freiberufler können grundsätzlich unter § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG fallen. • Nach BFH V R 16/24 gilt diese spezielle Alternative nicht bei freiwilliger Buchführung. • Der BFH hält trotz Kritik im Schrifttum an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. • Daraus folgt nicht automatisch, dass jeder freiwillig buchführende Freiberufler Sollversteuerer sein muss. • Andere Tatbestände des § 20 UStG, insbesondere die Umsatzgrenze, müssen gesondert geprüft werden. • Vor freiwilliger Buchführung sollte deshalb auch die umsatzsteuerliche Auswirkung auf die Istversteuerung geprüft werden.
FUNDSTELLEN
BFH 16.04.2026 – V R 16/24. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG. § 20 UStG. § 19 Abs. 2 UStG. § 148 AO. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Quelle: vom Nutzer bereitgestellter Fachbeitrag zu BFH V R 16/24.