§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 1, Satz 1, Nr. 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der BFH hält daran fest, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anwendbar ist, wenn ein nicht buchführungspflichtiger Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG für seine freiberufliche Tätigkeit freiwillig Bücher führt. Die Eigenschaft als Freiberufler allein eröffnet damit nach dieser Rechtsprechung nicht die Istversteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, wenn freiwillige Buchführung besteht.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 1, Satz 1, Nr. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der BFH hält daran fest, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anwendbar ist, wenn ein nicht buchführungspflichtiger Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG für seine freiberufliche Tätigkeit freiwillig Bücher führt.
- Die Eigenschaft als Freiberufler allein eröffnet damit nach dieser Rechtsprechung nicht die Istversteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, wenn freiwillige Buchführung besteht.
- Die Istversteuerung erfolgt nicht automatisch. Sie setzt eine Gestattung des Finanzamts auf Antrag nach § 20 UStG voraus.
- § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG greife nicht, weil die freiberuflich tätige Partnerschaft freiwillig Bücher führte.
- Ein nicht buchführungspflichtiger Freiberufler kann § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht in Anspruch nehmen, wenn er für die Umsätze seiner freiberuflichen Tätigkeit freiwillig Bücher führt.
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