§ 148 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2. Befreiung von der Buchführung: Der Unternehmer ist nach § 148 AO von der Verpflichtung befreit, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu erstellen. 1. Liegt ein Unternehmer im Sinne des UStG vor? 2. Wird derzeit nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert? 3. Besteht eine ausdrückliche Gestattung des Finanzamts? 4. Welcher Tatbestand des § 20 UStG trägt die Gestattung? 5. Liegt der Gesamtumsatz des Vorjahres innerhalb der gesetzlichen Umsatzgrenze? 6. Besteht eine Buchführungspflicht? 7. Wurde eine Befreiung nach § 148 AO erteilt? 8. Liegt eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor? 9. Führt der Freiberufler freiwillig Bücher? 10. Falls ja: § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nach BFH V R 16/24 nicht anwendbar. 11. Greift stattdessen eine andere Tatbestandsalternative des § 20 UStG? 12. Besteht ein Widerrufsris
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Worum geht es?
§ 148 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Geplante Kassenpflicht ab 2028 – Zweites Kassengesetz
- Der Unternehmer ist nach § 148 AO von der Verpflichtung befreit, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu erstellen.
Passende Wissensbeiträge
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- Geplante Kassenpflicht ab 2028 – Zweites KassengesetzAO / VerfahrensrechtRegierungsentwurf zur Einführung einer Registrierkassenpflicht ab 2028 bei mehr als 100.000 € Gesamtumsatz, zur elektronischen Belegbereitstellung und zu weiteren Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung.
- Keine Istversteuerung für freiwillig buchführende FreiberuflerUmsatzsteuerBFH V R 16/24: Ein nicht buchführungspflichtiger Freiberufler kann sich für § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht auf seine freiberufliche Tätigkeit berufen, wenn er hierfür freiwillig Bücher führt. Der BFH hält trotz Kritik im Schrifttum an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.