§ 43 Nr. 1 UStDV
Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (Nr. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Das FG hielt im Streitfall den Schlüssel „veräußerte Forderungen / Gesamtbestand der Forderungen“ für sachgerecht. Einen Banken- bzw. Margenschlüssel lehnte es für den konkreten Factor ab. Auch § 43 Nr. 1 UStDV half nicht, weil den weiterverkauften Forderungen Umsätze der Anschlusskunden und nicht eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Factors zugrunde lagen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 43 Nr. 1 UStDV steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (Nr. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Forderungskauf + tatsächlicher Einzug durch den Factor = grundsätzlich steuerpflichtige Factoringleistung.
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