Gesetz

§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2, Nr. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Seit dem MoPeG gilt zivilrechtlich ab 2024 das Gesellschaftsvermögen als Vermögen der Gesellschaft. Steuerlich wird das Gesamthandsprinzip jedoch weiterhin über § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO fortgeführt.

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Worum geht es?

§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2, Nr. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Allgemeine Merkmale eines Gewerbebetriebs sind:
  • Seit dem MoPeG gilt zivilrechtlich ab 2024 das Gesellschaftsvermögen als Vermögen der Gesellschaft. Steuerlich wird das Gesamthandsprinzip jedoch weiterhin über § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO fortgeführt.

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