§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2, Nr. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Seit dem MoPeG gilt zivilrechtlich ab 2024 das Gesellschaftsvermögen als Vermögen der Gesellschaft. Steuerlich wird das Gesamthandsprinzip jedoch weiterhin über § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO fortgeführt.
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Worum geht es?
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2, Nr. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Allgemeine Merkmale eines Gewerbebetriebs sind:
- Seit dem MoPeG gilt zivilrechtlich ab 2024 das Gesellschaftsvermögen als Vermögen der Gesellschaft. Steuerlich wird das Gesamthandsprinzip jedoch weiterhin über § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO fortgeführt.
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