Gesetz

§ 15a EStG

Verluste bei beschränkter Haftung — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für Kommanditisten ist § 15a EStG besonders wichtig. Merksatz: Kommanditist + Verlust = immer § 15a EStG mitprüfen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 15a EStG steht in steuerstoff für Verluste bei beschränkter Haftung — Einkommensteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 7g Abs. 1 EStG können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts bereits vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd abgezogen werden.
  • Für Kommanditisten ist § 15a EStG besonders wichtig.
  • Kommanditist + Verlust = immer § 15a EStG mitprüfen.
  • Auch verrechenbare Verluste nach § 15a EStG werden gesondert festgestellt.
  • Verluste des Kommanditisten immer zusätzlich nach § 15a EStG prüfen.

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