§ 15a EStG
Verluste bei beschränkter Haftung — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für Kommanditisten ist § 15a EStG besonders wichtig. Merksatz: Kommanditist + Verlust = immer § 15a EStG mitprüfen.
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Worum geht es?
§ 15a EStG steht in steuerstoff für Verluste bei beschränkter Haftung — Einkommensteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 7g Abs. 1 EStG können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts bereits vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd abgezogen werden.
- Für Kommanditisten ist § 15a EStG besonders wichtig.
- Kommanditist + Verlust = immer § 15a EStG mitprüfen.
- Auch verrechenbare Verluste nach § 15a EStG werden gesondert festgestellt.
- Verluste des Kommanditisten immer zusätzlich nach § 15a EStG prüfen.
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