§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG
Außergewöhnliche Belastungen in Sonderfällen (Abs. 1, Satz 12) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Unterhaltsaufwendungen gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen und sind in § 33a Abs. 1 EStG geregelt. Für die Praxis sind außerdem R 33a.1 EStR, H 33a.1 EStH und die beiden BMF-Schreiben vom 15.10.2025 wichtig. [KB-IMAGE:/knowledge-base/unterhaltsaufwendungen-33a-estg-pruefungsschema.svg?v=5|§ 33a EStG – Unterhaltsaufwendungen: Prüfungsschema|Prüfungsschema zu § 33a EStG mit klaren Ja-/Nein-Verzweigungen: begünstigte Person → kein Kindergeld/Kinderfreibetrag → Bedürftigkeit → eigene Einkünfte/Bezüge anrechnen → Höchstbetrag → zeitanteilige Kürzung → abziehbarer Betrag.]
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Worum geht es?
§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG steht in steuerstoff für Außergewöhnliche Belastungen in Sonderfällen (Abs. 1, Satz 12) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Unterhaltsaufwendungen gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen und sind in § 33a Abs. 1 EStG geregelt. Für die Praxis sind außerdem R 33a.1 EStR, H 33a.1 EStH und die beiden BMF-Schreiben vom 15.10.2025 wichtig.
- Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG vorrangig, wenn Antrag und Zustimmung vorliegen. Im Trennungsjahr haben §§ 26 bis 26b EStG Vorrang; § 33a Abs. 1 EStG ist dann grundsätzlich nicht anwendbar.
- Begünstigt sind typische Lebenshaltungskosten wie Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, notwendige Versicherungen sowie Kosten einer Berufsausbildung. Auch eine altersbedingte Heimunterbringung kann unter § 33a Abs. 1 EStG fallen.
- Für Veranlagungszeiträume ab 2025 sind Geldzuwendungen grundsätzlich nur abziehbar, wenn sie durch Banküberweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Barzahlungen sind nicht mehr begünstigt.
- Liegen die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vor, werden Höchstbetrag, Karenzbetrag und weitere relevante Pauschbeträge für jeden vollen Monat ohne Voraussetzungen um ein Zwölftel gekürzt (§ 33a Abs. 3 EStG).
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