§ 33 EStG
Außergewöhnliche Belastungen — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Fahrtkosten zur pflegebedürftigen Mutter bzw. Schwiegermutter sind nach der Entscheidung des FG Münster nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, wenn es an der erforderlichen Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit fehlt. Das Finanzamt versagte den Abzug nach § 33 EStG und berücksichtigte stattdessen für 2021 den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG.
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Worum geht es?
§ 33 EStG steht in steuerstoff für Außergewöhnliche Belastungen — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Fahrtkosten zur pflegebedürftigen Mutter bzw. Schwiegermutter sind nach der Entscheidung des FG Münster nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, wenn es an der erforderlichen Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit fehlt.
- Das Finanzamt versagte den Abzug nach § 33 EStG und berücksichtigte stattdessen für 2021 den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG.
- Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die ab 2021 geltende Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG die Rechtslage geändert habe und deshalb auch höhere tatsächlich nachgewiesene Pflegeaufwendungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden könnten.
- Die persönliche Pflege eines nahen Angehörigen führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche damit verbundenen Fahrt- und Nebenkosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind.
- Werden tatsächliche Aufwendungen nach § 33 EStG geltend gemacht, sind dessen Voraussetzungen eigenständig zu prüfen.
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