Gesetz

§ 247 Abs. 2 HGB

Inhalt der Bilanz (Abs. 2) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1) Ansatz & Bewertung - Kundenforderungen = Umlaufvermögen (R 6.1 Abs. 2 EStR i. V. m. § 247 Abs. 2 HGB). - Ansatz mit Anschaffungskosten / Nennwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG i. V. m. § 253 Abs. 1 S. 1 HGB). - Kombination EWB + PWB zulässig (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB — Einzelbewertungsprinzip; zuerst einzeln, dann pauschal auf den Restbestand).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 247 Abs. 2 HGB steht in steuerstoff für Inhalt der Bilanz (Abs. 2) — Handelsgesetzbuch und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Kundenforderungen = Umlaufvermögen (R 6.1 Abs. 2 EStR i. V. m. § 247 Abs. 2 HGB).
  • RHB sind Umlaufvermögen (R 6.1 Abs. 2 EStR i. V. m. § 247 Abs. 2 HGB).
  • § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthält nach dem Ausgangstext auch Vorgaben zur Teilwertabschreibung. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ist die Teilwertbetrachtung deshalb Teil der steuerlichen Bewertungsprüfung.
  • Nach § 7g Abs. 1 EStG können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts bereits vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd abgezogen werden.

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