§ 247 Abs. 2 HGB
Inhalt der Bilanz (Abs. 2) — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1) Ansatz & Bewertung - Kundenforderungen = Umlaufvermögen (R 6.1 Abs. 2 EStR i. V. m. § 247 Abs. 2 HGB). - Ansatz mit Anschaffungskosten / Nennwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG i. V. m. § 253 Abs. 1 S. 1 HGB). - Kombination EWB + PWB zulässig (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB — Einzelbewertungsprinzip; zuerst einzeln, dann pauschal auf den Restbestand).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 247 Abs. 2 HGB steht in steuerstoff für Inhalt der Bilanz (Abs. 2) — Handelsgesetzbuch und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Kundenforderungen = Umlaufvermögen (R 6.1 Abs. 2 EStR i. V. m. § 247 Abs. 2 HGB).
- RHB sind Umlaufvermögen (R 6.1 Abs. 2 EStR i. V. m. § 247 Abs. 2 HGB).
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthält nach dem Ausgangstext auch Vorgaben zur Teilwertabschreibung. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ist die Teilwertbetrachtung deshalb Teil der steuerlichen Bewertungsprüfung.
- Nach § 7g Abs. 1 EStG können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts bereits vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd abgezogen werden.
Passende Wissensbeiträge
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- Kundenforderungen — Bewertung, EWB, PWB, USt-KorrekturJahresabschlussForderungen mit Nennwert; Einzelbewertung vor Pauschalwertberichtigung; bei PWB USt herausrechnen (§ 17 Abs. 2 UStG); Wertaufhellung beachten.
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe — Bewertung & VerbrauchsfolgenJahresabschlussUmlaufvermögen; Anschaffungskosten; gewogener Durchschnitt zulässig; LIFO steuerlich anerkannt, FIFO nur handelsrechtlich.
- Bewertung nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des UmlaufvermögensEinkommensteuerNicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und sämtliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens werden nach dem bereitgestellten Fachauszug grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG bewertet. Ausgangspunkt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. ein an deren Stelle tretender Wert; besonders praxisrelevant sind Grund und Boden, die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen sowie die Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken.
- § 7g EStG: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung – aktuelle Entwicklungen 2020–2026Gesetze / Einkommensteuer§ 7g EStG fördert kleine und mittlere Betriebe: Bis zu 50 % geplanter Anschaffungs- oder Herstellungskosten können vor der Investition als IAB abgezogen werden. Zusätzlich sind für begünstigte Wirtschaftsgüter Sonderabschreibungen von insgesamt bis zu 40 % möglich.