Gesetz

§ 94 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Zivilrechtlich bilden Grundstück und aufstehendes Gebäude nach § 94 BGB eine Sache. Bilanzrechtlich sind Grund und Boden und Gebäude jedoch eigenständige Wirtschaftsgüter. Wird ein Gebäude nach seiner Funktion in eigenbetrieblich, fremdbetrieblich, fremd zu Wohnzwecken und eigen zu Wohnzwecken genutzte Teile aufgeteilt, kann diese funktionsbezogene Teilung auch auf den zugehörigen Grund und Boden durchschlagen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 94 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthält nach dem Ausgangstext auch Vorgaben zur Teilwertabschreibung. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ist die Teilwertbetrachtung deshalb Teil der steuerlichen Bewertungsprüfung.

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