§ 11 KStG
Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei einer Kapitalgesellschaft gilt während der Abwicklung grundsätzlich nicht das einzelne Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum. Nach § 11 KStG ist grundsätzlich der gesamte Abwicklungszeitraum maßgeblich. Die Regelungen gelten nach § 11 Abs. 7 KStG sinngemäß auch für Insolvenzverfahren, wenn das Unternehmen nicht fortgeführt, sondern abgewickelt wird. Für langjährige Liquidations- und Insolvenzverfahren ist deshalb besonders zu beachten: - Zwischenveranlagungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG können endgültige Wirkung entfalten. - Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt keine automatische Zusammenfassung sämtlicher Zwischenzeiträume zu einer einheitlichen Schlussveranlagung. - Verlustvorträge und deren Nutzung müssen für jeden relevanten Besteuerungsabschnitt sorgfältig geprüft werden. - Die Mindestbesteuerung kann dazu führen, dass Verlustvorträge trotz vorhandener Gewinne nicht vollständ
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 11 KStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zwischenveranlagungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG können endgültige Wirkung entfalten.
- Zusammenfassend: Noch bestehende Verbindlichkeiten der GmbH werden im Zeitpunkt der Liquidation als Passiva im Abwicklungs-Endvermögen berücksichtigt und mindern den steuerpflichtigen Liquidationsgewinn nach § 11 KStG.
Passende Wissensbeiträge
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- Abwicklung insolventer Kapitalgesellschaften – BesteuerungszeitraumAktuellBFH: Zwischenveranlagungen bei mehr als drei Jahre dauernden Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren sind endgültige Steuerfestsetzungen. Auch die Mindestbesteuerung ist im Insolvenzzeitraum anzuwenden.
- Liquidation einer GmbH: Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Abwicklungsgewinn nach § 11 KStGKörperschaftsteuerBehandlung bestehender Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Abwicklungs-Endvermögen einer GmbH sowie Ermittlung des Liquidationsgewinns nach § 11 KStG.
Verwandte Fundstellen
- § 11 Abs. 1 KStG – Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 1)
- § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG – Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 1, Satz 2)
- § 11 Abs. 2 KStG – Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 2)
- § 11 Abs. 3 KStG – Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 3)
- § 11 Abs. 7 KStG – Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 7)