Gesetz

§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Entscheidung außerdem für Verlustvorträge. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG ist die sogenannte Mindestbesteuerung auch im Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraum anzuwenden.

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Worum geht es?

§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Entscheidung außerdem für Verlustvorträge. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG ist die sogenannte Mindestbesteuerung auch im Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraum anzuwenden.

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