§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Entscheidung außerdem für Verlustvorträge. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG ist die sogenannte Mindestbesteuerung auch im Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraum anzuwenden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Entscheidung außerdem für Verlustvorträge. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG ist die sogenannte Mindestbesteuerung auch im Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraum anzuwenden.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.