§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG
Ermittlung des Einkommens, vGA (Abs. 1, Satz 1) — Körperschaftsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 8 KStG · Ermittlung des Einkommens
Absatz 1 · Satz 1
Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)
Steuerstoff-Erklärung
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Entscheidung außerdem für Verlustvorträge. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG ist die sogenannte Mindestbesteuerung auch im Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraum anzuwenden.
Worum geht es?
§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG steht in steuerstoff für Ermittlung des Einkommens, vGA (Abs. 1, Satz 1) — Körperschaftsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Entscheidung außerdem für Verlustvorträge. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG ist die sogenannte Mindestbesteuerung auch im Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraum anzuwenden.
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