§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG
Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 1, Satz 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei einer Kapitalgesellschaft gilt während der Abwicklung grundsätzlich nicht das einzelne Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum. Nach § 11 KStG ist grundsätzlich der gesamte Abwicklungszeitraum maßgeblich. Die Regelungen gelten nach § 11 Abs. 7 KStG sinngemäß auch für Insolvenzverfahren, wenn das Unternehmen nicht fortgeführt, sondern abgewickelt wird. Für langjährige Liquidations- und Insolvenzverfahren ist deshalb besonders zu beachten: - Zwischenveranlagungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG können endgültige Wirkung entfalten. - Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt keine automatische Zusammenfassung sämtlicher Zwischenzeiträume zu einer einheitlichen Schlussveranlagung. - Verlustvorträge und deren Nutzung müssen für jeden relevanten Besteuerungsabschnitt sorgfältig geprüft werden. - Die Mindestbesteuerung kann dazu führen, dass Verlustvorträge trotz vorhandener Gewinne nicht vollständ
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Worum geht es?
§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 1, Satz 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zwischenveranlagungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG können endgültige Wirkung entfalten.
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