§ 9a EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei Arbeitnehmern sind die entsprechenden Steuervoraus- und -nachzahlungen, die Steuerabzugsbeträge (Lohn-, Kirchen-, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) und die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge abzuziehen (zu Einzelheiten BMF, BStBl 2025 I S. 1772, Rz. 19). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch dann abzuziehen, wenn der Steuerpflichtige keine Werbungskosten hatte (BFH, Urteil v. 11.12.1997 - III R 214/94, BStBl 1998 II S. 292). Entsprechendes gilt für den Abzug anderer Werbungskosten-Pauschbeträge nach § 9a EStG und des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG (vgl. BMF, BStBl 2025 I S. 1772, Rz. 20) bei der Ermittlung der anderen Einkünfte.
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Worum geht es?
§ 9a EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und Wirtschaftsjahr
- ⇨ § 2 EStG – Umfang der Besteuerung und Begriffsbestimmungen
- Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben
Passende Wissensbeiträge
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- Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und WirtschaftsjahrRechnungswesen / EinkommensteuerGrundlagen der Einkünfteermittlung, Abgrenzung von Betriebsausgaben, Geschenke an Geschäftsfreunde, private Nutzung betrieblicher Pkw einschließlich Elektrofahrzeugen sowie Regeln zum Wirtschaftsjahr.
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