§ 4a EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 4a EStG bestimmt den maßgebenden Gewinnermittlungszeitraum für Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende. Zugleich regelt die Vorschrift, wie der Gewinn bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zeitlich einem Kalenderjahr zugeordnet wird. Dabei unterscheidet § 4a Abs. 2 EStG zwischen Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 4a EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und Wirtschaftsjahr
- § 4a EStG bestimmt den maßgebenden Gewinnermittlungszeitraum für Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende. Zugleich regelt die Vorschrift, wie der Gewinn bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zeitlich einem Kalenderjahr zugeordnet wird.
- Dabei unterscheidet § 4a Abs. 2 EStG zwischen Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden.
- Welcher Zeitraum ist nach § 4a Abs. 1 EStG das Wirtschaftsjahr?
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und WirtschaftsjahrRechnungswesen / EinkommensteuerGrundlagen der Einkünfteermittlung, Abgrenzung von Betriebsausgaben, Geschenke an Geschäftsfreunde, private Nutzung betrieblicher Pkw einschließlich Elektrofahrzeugen sowie Regeln zum Wirtschaftsjahr.
- § 4a EStG: Gewinnermittlungszeitraum und WirtschaftsjahrGesetze / Einkommensteuer§ 4a EStG regelt, für welchen Zeitraum Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende ihren Gewinn ermitteln und welchem Kalenderjahr der Gewinn bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zugeordnet wird.
Verwandte Fundstellen
- § 4a Abs. 1 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1)
- § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, Nr. 2)
- § 4a Abs. 1 Nr. 3 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, Nr. 3)
- § 4a Abs. 2 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2)
- § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Nr. 2)