Gesetz

§ 4a EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 4a EStG bestimmt den maßgebenden Gewinnermittlungszeitraum für Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende. Zugleich regelt die Vorschrift, wie der Gewinn bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zeitlich einem Kalenderjahr zugeordnet wird. Dabei unterscheidet § 4a Abs. 2 EStG zwischen Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4a EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und Wirtschaftsjahr
  • § 4a EStG bestimmt den maßgebenden Gewinnermittlungszeitraum für Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende. Zugleich regelt die Vorschrift, wie der Gewinn bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zeitlich einem Kalenderjahr zugeordnet wird.
  • Dabei unterscheidet § 4a Abs. 2 EStG zwischen Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden.
  • Welcher Zeitraum ist nach § 4a Abs. 1 EStG das Wirtschaftsjahr?

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