§ 4a Abs. 1 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 4a EStG bestimmt den maßgebenden Gewinnermittlungszeitraum für Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende. Zugleich regelt die Vorschrift, wie der Gewinn bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zeitlich einem Kalenderjahr zugeordnet wird. Dabei unterscheidet § 4a Abs. 2 EStG zwischen Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden.
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Worum geht es?
§ 4a Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 4a EStG bestimmt den maßgebenden Gewinnermittlungszeitraum für Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende. Zugleich regelt die Vorschrift, wie der Gewinn bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zeitlich einem Kalenderjahr zugeordnet wird.
- Dabei unterscheidet § 4a Abs. 2 EStG zwischen Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden.
- Welcher Zeitraum ist nach § 4a Abs. 1 EStG das Wirtschaftsjahr?
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