Gesetz

§ 4a Abs. 1 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 4a EStG bestimmt den maßgebenden Gewinnermittlungszeitraum für Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende. Zugleich regelt die Vorschrift, wie der Gewinn bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zeitlich einem Kalenderjahr zugeordnet wird. Dabei unterscheidet § 4a Abs. 2 EStG zwischen Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4a Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 4a EStG bestimmt den maßgebenden Gewinnermittlungszeitraum für Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende. Zugleich regelt die Vorschrift, wie der Gewinn bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zeitlich einem Kalenderjahr zugeordnet wird.
  • Dabei unterscheidet § 4a Abs. 2 EStG zwischen Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden.
  • Welcher Zeitraum ist nach § 4a Abs. 1 EStG das Wirtschaftsjahr?

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon