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Gesetze / Einkommensteuer

§ 4a EStG: Gewinnermittlungszeitraum und Wirtschaftsjahr

§ 4a EStG regelt, für welchen Zeitraum Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende ihren Gewinn ermitteln und welchem Kalenderjahr der Gewinn bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zugeordnet wird.

Tempo

§ 4a EStG bestimmt den maßgebenden Gewinnermittlungszeitraum für Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende. Zugleich regelt die Vorschrift, wie der Gewinn bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zeitlich einem Kalenderjahr zugeordnet wird.

1. Grundsatz

Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln.

Das Wirtschaftsjahr ist nicht in allen Fällen mit dem Kalenderjahr identisch. Welcher Zeitraum gilt, hängt von der Art des Betriebs und bei Gewerbetreibenden insbesondere davon ab, ob die Firma im Handelsregister eingetragen ist.

2. Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten

Bei Land- und Forstwirten ist das Wirtschaftsjahr grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.

Für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten kann durch Rechtsverordnung ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

Beispiel:

Das Wirtschaftsjahr 2026/2027 eines landwirtschaftlichen Betriebs läuft grundsätzlich vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.

3. Gewerbetreibende mit Eintragung im Handelsregister

Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, entspricht das Wirtschaftsjahr dem Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse erstellen.

Das kann das Kalenderjahr sein. Möglich ist aber auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr, beispielsweise vom 1. Oktober bis zum 30. September.

Die Umstellung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt erfolgt. Eine allein handelsrechtlich oder gesellschaftsrechtlich beschlossene Umstellung genügt steuerlich daher nicht.

Praxishinweis:

Vor der Umstellung des Abschlussstichtags sollte die Zustimmung beziehungsweise das Einvernehmen des Finanzamts eingeholt und dokumentiert werden.

4. Andere Gewerbetreibende

Bei Gewerbetreibenden, deren Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, ist das Wirtschaftsjahr grundsätzlich das Kalenderjahr.

Sind sie zugleich buchführende Land- und Forstwirte, können sie mit Zustimmung des Finanzamts den für die Land- und Forstwirtschaft geltenden Zeitraum auch als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen. Voraussetzung ist, dass sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse erstellen.

5. Gewinnzuordnung bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, muss bestimmt werden, in welchem Kalenderjahr der Gewinn bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen ist.

Dabei unterscheidet § 4a Abs. 2 EStG zwischen Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden.

6. Land- und Forstwirte: zeitanteilige Aufteilung

Bei Land- und Forstwirten wird der Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres zeitanteilig auf die beiden betroffenen Kalenderjahre aufgeteilt.

Der Gewinn entfällt damit

Bei einem regulären land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni erfolgt die Aufteilung grundsätzlich hälftig, weil jeweils sechs Monate auf beide Kalenderjahre entfallen.

Beispiel:

Der Gewinn des Wirtschaftsjahres vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt 120.000 €.

Ohne besondere Veräußerungsgewinne entfallen zeitanteilig

  • 60.000 € auf das Kalenderjahr 2026 und
  • 60.000 € auf das Kalenderjahr 2027.

7. Besonderheit bei Veräußerungsgewinnen nach § 14 EStG

Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 EStG werden bei der zeitanteiligen Aufteilung nicht mitverteilt.

Sie sind aus dem Gewinn des Wirtschaftsjahres auszuscheiden und vollständig dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie entstanden sind.

Damit wird sichergestellt, dass ein konkreter Veräußerungsgewinn nicht allein aufgrund der allgemeinen zeitanteiligen Aufteilung auf zwei Kalenderjahre verteilt wird.

8. Gewerbetreibende: Zuordnung zum Kalenderjahr des Wirtschaftsjahresendes

Bei Gewerbetreibenden gilt der gesamte Gewinn eines abweichenden Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Eine zeitanteilige Aufteilung wie bei Land- und Forstwirten erfolgt nicht.

Beispiel:

Eine GmbH hat ein Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2027. Der Gewinn dieses Wirtschaftsjahres gilt vollständig als im Kalenderjahr 2027 bezogen, weil das Wirtschaftsjahr im Jahr 2027 endet.

9. Prüfungsschema

1. Handelt es sich um einen Land- und Forstwirt oder einen Gewerbetreibenden? 2. Welcher Zeitraum ist nach § 4a Abs. 1 EStG das Wirtschaftsjahr? 3. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab? 4. Liegt bei einer Umstellung das erforderliche Einvernehmen mit dem Finanzamt vor? 5. Bei Land- und Forstwirten: Wie ist der laufende Gewinn zeitanteilig aufzuteilen? 6. Sind Veräußerungsgewinne nach § 14 EStG gesondert zuzuordnen? 7. Bei Gewerbetreibenden: In welchem Kalenderjahr endet das Wirtschaftsjahr?

Merksatz:

Land- und Forstwirte teilen den Gewinn eines abweichenden Wirtschaftsjahres grundsätzlich zeitanteilig auf zwei Kalenderjahre auf. Bei Gewerbetreibenden wird der gesamte Gewinn dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem das Wirtschaftsjahr endet.