§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
50 Im Rahmen von abweichenden Wirtschaftsjahren gilt als Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr, in dem das von § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 S. 2, § 25 Abs. 1 EStG gewählte Wirtschaftsjahr endet.
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Worum geht es?
§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Im Rahmen von abweichenden Wirtschaftsjahren gilt als Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr, in dem das von § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 S. 2, § 25 Abs. 1 EStG gewählte Wirtschaftsjahr endet.
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