§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (Abs. 1, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG erfasst Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG für die Auflösung eines Dienstverhältnisses als inländische Einkünfte, soweit die Einkünfte aus der zuvor ausgeübten Tätigkeit der deutschen Besteuerung unterlagen. 1. Wo war der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zuflusses steuerlich ansässig? 2. Besteht in Deutschland unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht? 3. Handelt es sich um eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG? 4. Greift § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG? 5. Welches DBA ist einschlägig? 6. Enthält das DBA eine spezielle Regelung für Abfindungen? 7. Greift § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG? 8. Liegt eine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vor? 9. Wann wurde die Abfindung vereinbart? 10. Wann endete das Arbeitsverhältnis? 11. Wann war die Abfindung ursprünglich fällig? 12. Wann erfolgte der tatsächliche Zufluss? 13. Wer hat eine Verschiebung des Auszahlungsz
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Worum geht es?
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG steht in steuerstoff für Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (Abs. 1, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG erfasst Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG für die Auflösung eines Dienstverhältnisses als inländische Einkünfte, soweit die Einkünfte aus der zuvor ausgeübten Tätigkeit der deutschen Besteuerung unterlagen.
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