§ 34c Abs. 2 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Entscheidend ist immer das konkret einschlägige DBA. OECD- und UN-Musterabkommen sind nur Orientierung. Innerstaatlich konkretisiert insbesondere § 34c EStG die Anrechnung; für Körperschaften ist § 26 KStG zu beachten. Für § 34c EStG sind die ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht grundsätzlich netto zu bestimmen. Abzuziehen sind Aufwendungen, die wirtschaftlich mit den ausländischen Einnahmen zusammenhängen.
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Worum geht es?
§ 34c Abs. 2 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Entscheidend ist immer das konkret einschlägige DBA. OECD- und UN-Musterabkommen sind nur Orientierung. Innerstaatlich konkretisiert insbesondere § 34c EStG die Anrechnung; für Körperschaften ist § 26 KStG zu beachten.
- Für § 34c EStG sind die ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht grundsätzlich netto zu bestimmen. Abzuziehen sind Aufwendungen, die wirtschaftlich mit den ausländischen Einnahmen zusammenhängen.
- Als Alternative kann unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 2 EStG der Abzug der ausländischen Steuer geprüft werden. Ein dadurch entstehender Verlust unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Regeln des § 10d EStG.
- Anrechnungshöchstbetrag nach § 34c Abs. 1 EStG je Staat berechnen.
- § 34c EStG arbeitet grundsätzlich länderbezogen.
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