Gesetz

§ 34c EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG, - Steuer nach § 34c Abs. 5 EStG, - bestimmte Zuschläge, - Zulage nach Abschnitt XI, - Kindergeld in den Fällen des Familienleistungsausgleichs.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 34c EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ § 2 EStG – Umfang der Besteuerung und Begriffsbestimmungen
  • § 2 EStG ist die zentrale Grundnorm für den Aufbau der Einkommensteuer. Die Vorschrift bestimmt, welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen und wie aus ihnen das zu versteuernde Einkommen sowie die festzusetzende Einkommensteuer ermittelt werden.
  • Entscheidend ist immer das konkret einschlägige DBA. OECD- und UN-Musterabkommen sind nur Orientierung. Innerstaatlich konkretisiert insbesondere § 34c EStG die Anrechnung; für Körperschaften ist § 26 KStG zu beachten.
  • Für § 34c EStG sind die ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht grundsätzlich netto zu bestimmen. Abzuziehen sind Aufwendungen, die wirtschaftlich mit den ausländischen Einnahmen zusammenhängen.
  • Als Alternative kann unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 2 EStG der Abzug der ausländischen Steuer geprüft werden. Ein dadurch entstehender Verlust unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Regeln des § 10d EStG.

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