Gesetz

§ 34c Abs. 1 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Entscheidend ist immer das konkret einschlägige DBA. OECD- und UN-Musterabkommen sind nur Orientierung. Innerstaatlich konkretisiert insbesondere § 34c EStG die Anrechnung; für Körperschaften ist § 26 KStG zu beachten. Für § 34c EStG sind die ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht grundsätzlich netto zu bestimmen. Abzuziehen sind Aufwendungen, die wirtschaftlich mit den ausländischen Einnahmen zusammenhängen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 34c Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Entscheidend ist immer das konkret einschlägige DBA. OECD- und UN-Musterabkommen sind nur Orientierung. Innerstaatlich konkretisiert insbesondere § 34c EStG die Anrechnung; für Körperschaften ist § 26 KStG zu beachten.
  • Für § 34c EStG sind die ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht grundsätzlich netto zu bestimmen. Abzuziehen sind Aufwendungen, die wirtschaftlich mit den ausländischen Einnahmen zusammenhängen.
  • Als Alternative kann unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 2 EStG der Abzug der ausländischen Steuer geprüft werden. Ein dadurch entstehender Verlust unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Regeln des § 10d EStG.
  • Anrechnungshöchstbetrag nach § 34c Abs. 1 EStG je Staat berechnen.
  • § 34c EStG arbeitet grundsätzlich länderbezogen.

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