§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG
Einkommensteuertarif (Abs. 1, Satz 2) — Einkommensteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 32a EStG · Einkommensteuertarif
Absatz 1 · Satz 2
Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen: 1. bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 · y + 1 400) · y; 3. von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 · z + 2 397) · z + 1 034,87; 4. von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 · x – 11 135,63; 5. von 277 826 Euro an: 0,45 · x – 19 470,38.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · EStG – zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Nach § 33a Abs. 1 EStG wird einem Steuerpflichtigen auf Antrag ein Höchstbetrag bis zur Höhe des Grundfreibetrags sowie ein Erhöhungsbetrag für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährt, wenn ihm Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen (§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). In der aktuellen Fassung beläuft sich dieser Höchstbetrag für den VZ 2026 auf 12.348 € (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG). Für den VZ 2025 gilt ein Höchstbetrag von 12.096 € und für den VZ 2024 ein Höchstbetrag von 11.784 €. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Voraussetzung ist, dass weder der S
Worum geht es?
§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG steht in steuerstoff für Einkommensteuertarif (Abs. 1, Satz 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben
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