§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, S. 1, Nr. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG setzt das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz voraus. Zum Nachweis hierfür bedarf es objektiver Belege. Die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig gewesen und habe sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, genügt nicht (BFH 18.3.26, III R 20/24 n. v.; insoweit Bestätigung der Rechtsprechung, z. B. BFH 20.2.25, III R 43/22). Ein Kind kann nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG steuerlich oder für Kindergeldzwecke berücksichtigt werden, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
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Worum geht es?
§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, S. 1, Nr. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ein Kind kann nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG steuerlich oder für Kindergeldzwecke berücksichtigt werden, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
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Verwandte Fundstellen
- § 32 Abs. 4 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4)
- § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 1, Nr. 2)
- § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 1, Nr. 2)
- § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 1, Nr. 2)
- § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 2)
- § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 3)
- § 32 Abs. 6 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 6)
- § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 6, Satz 9)