Gesetz

§ 32 Abs. 4 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der BFH hat entschieden, dass eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz staatlicher Abschlussprüfung und berufsqualifizierendem Abschluss noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abschließt. Kinder zwischen 18 und 25 Jahren können unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterhin berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 32 Abs. 4 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der BFH hat entschieden, dass eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz staatlicher Abschlussprüfung und berufsqualifizierendem Abschluss noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abschließt.
  • Kinder zwischen 18 und 25 Jahren können unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterhin berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie
  • Sie kann daher eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sein.
  • Nicht jede Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 ist zugleich eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.**
  • Der BFH verlangt für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.

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