§ 32 Abs. 4 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der BFH hat entschieden, dass eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz staatlicher Abschlussprüfung und berufsqualifizierendem Abschluss noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abschließt. Kinder zwischen 18 und 25 Jahren können unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterhin berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie
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Worum geht es?
§ 32 Abs. 4 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der BFH hat entschieden, dass eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz staatlicher Abschlussprüfung und berufsqualifizierendem Abschluss noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abschließt.
- Kinder zwischen 18 und 25 Jahren können unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterhin berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie
- Sie kann daher eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sein.
- Nicht jede Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 ist zugleich eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.**
- Der BFH verlangt für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.
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Verwandte Fundstellen
- § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 1, Nr. 2)
- § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 1, Nr. 2)
- § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 1, Nr. 2)
- § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 2)
- § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 3)
- § 32 Abs. 6 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 6)