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Einkommensteuer

Kindergeld: Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz

BFH III R 20/24: Die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG setzt ernsthafte und objektiv belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz voraus. Die bloße Behauptung von Ausbildungswilligkeit reicht nicht aus.

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Kindergeld

Erfordernis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz im Kindergeldrecht

Die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG setzt das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz voraus. Zum Nachweis hierfür bedarf es objektiver Belege. Die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig gewesen und habe sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, genügt nicht (BFH 18.3.26, III R 20/24 n. v.; insoweit Bestätigung der Rechtsprechung, z. B. BFH 20.2.25, III R 43/22).

Hintergrund

Ein Kind kann nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG steuerlich oder für Kindergeldzwecke berücksichtigt werden, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Hierfür sind die Ausbildungswilligkeit des Kindes und deren Nachweis erforderlich. Kann eine Ausbildung nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden, muss sich das Kind, um als ausbildungswillig angesehen werden zu können, für den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung bewerben.

Die Ausbildungsbereitschaft muss sich in Gestalt belegbarer ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig und bemühe sich um einen Ausbildungsplatz, genügt nicht.

Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit und das ernsthafte Bemühen des Kindes, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen; über 18 Jahre alte Kinder haben gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 EStG mitzuwirken.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall hatte das FG rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Berücksichtigung des Kindes gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG mangels eines im Streitzeitraum feststellbaren ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz zu verneinen war und dass daran auch die Coronapandemie nichts zu ändern vermochte.

Zwar ist es einleuchtend, dass der Ausbildungsbeginn gegebenenfalls erst später erfolgen konnte, wenn Ausbildungsunternehmen seinerzeit coronabedingt die Vergabe von Ausbildungsplätzen aufschoben haben. Die Pandemie führte aber nicht dazu, dass Bestrebungen, einen Ausbildungsplatz zu finden, gänzlich unterbleiben durften.