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Jahresabschluss

Anteilstausch nach § 21 UmwStG

Kein Rückwirkungszeitraum; Wertansatz gemeiner Wert vs. Buchwert; Voraussetzungen für Buchwertansatz.

Tempo

1) Zeitpunkt / Rückwirkung

  • Steuerlich wirkt der Anteilstausch ab Übergang Nutzen und Lasten — keine Rückwirkung wie bei Verschmelzungen (§§ 2, 20 Abs. 5/6 UmwStG gelten nicht).

2) Wertansatz

  • Grundsatz: gemeiner Wert bei der übernehmenden GmbH → beim Einbringenden Veräußerungsgewinn.
  • Buchwertansatz auf Antrag möglich (§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Einbringung erfüllt sind (insb. mehrheitsvermittelnde Beteiligung, qualifizierter Anteilstausch).

3) Praxisfolgen

  • Buchwertansatz = steuerneutral; gemeiner Wert = Veräußerungsgewinn mit Folgen für KSt/GewSt/ESt.
  • 7-jährige Sperrfristen nach § 22 UmwStG bei nachfolgender Anteilsveräußerung beachten.