Anteilstausch nach § 21 UmwStG
Kein Rückwirkungszeitraum; Wertansatz gemeiner Wert vs. Buchwert; Voraussetzungen für Buchwertansatz.
Tempo
1) Zeitpunkt / Rückwirkung
- Steuerlich wirkt der Anteilstausch ab Übergang Nutzen und Lasten — keine Rückwirkung wie bei Verschmelzungen (§§ 2, 20 Abs. 5/6 UmwStG gelten nicht).
2) Wertansatz
- Grundsatz: gemeiner Wert bei der übernehmenden GmbH → beim Einbringenden Veräußerungsgewinn.
- Buchwertansatz auf Antrag möglich (§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Einbringung erfüllt sind (insb. mehrheitsvermittelnde Beteiligung, qualifizierter Anteilstausch).
3) Praxisfolgen
- Buchwertansatz = steuerneutral; gemeiner Wert = Veräußerungsgewinn mit Folgen für KSt/GewSt/ESt.
- 7-jährige Sperrfristen nach § 22 UmwStG bei nachfolgender Anteilsveräußerung beachten.