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Umwandlungssteuer

Anteilstausch nach § 21 UmwStG

Prüfung des Anteilstauschs und Voraussetzungen für den Buchwertansatz.

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⇨ Anteilstausch

► Sachlicher Anwendungsbereich

Ein Anteilstausch liegt vor, wenn

  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft
  • auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen werden
  • und der Einbringende als Gegenleistung neue Anteile erhält.

► Persönlicher Anwendungsbereich

Der übernehmende Rechtsträger muss unter den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fallen (§1 Abs.4 UmwStG).

► Steuerliche Wirkung

Die steuerliche Wirkung tritt mit Übergang von Nutzen und Lasten ein.

Eine steuerliche Rückwirkung (§§2,20 UmwStG) ist beim Anteilstausch ausgeschlossen.

► Buchwertansatz (§21 Abs.1 S.2 UmwStG)

Voraussetzungen:

✓ Mehrheit der Stimmrechte nach Einbringung

✓ keine weitere Gegenleistung außer neuen Anteilen

► Folgen

Erfüllt:

→ Buchwertansatz möglich

Nicht erfüllt:

→ Ansatz zum gemeinen Wert

► Merksatz

Anteilstausch = steuerneutral nur über den Buchwertansatz des §21 UmwStG.