Anteilstausch nach § 21 UmwStG
Prüfung des Anteilstauschs und Voraussetzungen für den Buchwertansatz.
⇨ Anteilstausch
► Sachlicher Anwendungsbereich
Ein Anteilstausch liegt vor, wenn
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft
- auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen werden
- und der Einbringende als Gegenleistung neue Anteile erhält.
► Persönlicher Anwendungsbereich
Der übernehmende Rechtsträger muss unter den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fallen (§1 Abs.4 UmwStG).
► Steuerliche Wirkung
Die steuerliche Wirkung tritt mit Übergang von Nutzen und Lasten ein.
Eine steuerliche Rückwirkung (§§2,20 UmwStG) ist beim Anteilstausch ausgeschlossen.
► Buchwertansatz (§21 Abs.1 S.2 UmwStG)
Voraussetzungen:
✓ Mehrheit der Stimmrechte nach Einbringung
✓ keine weitere Gegenleistung außer neuen Anteilen
► Folgen
Erfüllt:
→ Buchwertansatz möglich
Nicht erfüllt:
→ Ansatz zum gemeinen Wert
► Merksatz
Anteilstausch = steuerneutral nur über den Buchwertansatz des §21 UmwStG.