Gesetz

§ 22 Nr. 1a EStG

Sonstige Einkünfte (Nr. 1a) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

In dem Sonderfall, dass die Eltern eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten noch einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben, kann der Steuerpflichtige seine Unterhaltsaufwendungen nur nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bis zu 13.805 € im Kalenderjahr (begrenztes Realsplitting) geltend machen. Der Sonderausgabenabzug ist neben Kindergeld und Kinderfreibetrag zulässig, erfordert aber die Zustimmung des Empfängers, der die Leistungen nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern hat. In diesem besonderen Fall zeigt die Gesetzesentwicklung aber, dass sich der stetig anwachsende Unterhaltshöchstbetrag dem seit Jahrzehnten nicht veränderten Abzugsbetrag für das Realsplitting nähert und diesen in absehbarer Zeit übersteigen wird, wenn der Sonderausgabenabzug unterdessen nicht ebenfalls erhöht wird.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 22 Nr. 1a EStG steht in steuerstoff für Sonstige Einkünfte (Nr. 1a) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben

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