Gesetz

§21 Abs.1 S.2 UmwStG

Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz (Abs.1, S.2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Anteilstausch = steuerneutral nur über den Buchwertansatz des §21 UmwStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§21 Abs.1 S.2 UmwStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz (Abs.1, S.2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Anteilstausch = steuerneutral nur über den Buchwertansatz des §21 UmwStG.
  • Steuerlich wirkt der Anteilstausch ab Übergang Nutzen und Lasten — keine Rückwirkung wie bei Verschmelzungen (§§ 2, 20 Abs. 5/6 UmwStG gelten nicht).

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon