§21 Abs.1 S.2 UmwStG
Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz (Abs.1, S.2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Anteilstausch = steuerneutral nur über den Buchwertansatz des §21 UmwStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§21 Abs.1 S.2 UmwStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz (Abs.1, S.2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Anteilstausch = steuerneutral nur über den Buchwertansatz des §21 UmwStG.
- Steuerlich wirkt der Anteilstausch ab Übergang Nutzen und Lasten — keine Rückwirkung wie bei Verschmelzungen (§§ 2, 20 Abs. 5/6 UmwStG gelten nicht).
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