Gesetz

§ 200a Abs. 1 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Zentrales Instrument ist das qualifizierte Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO), zu dem die ApO allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen aufführt (§ 9 Abs. 4 ApO). Bei dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen handelt es sich um ein eigenständiges Instrument, um eine bestimmte Mitwirkung des Steuerpflichtigen während der Außenprüfung zu verlangen. Dies kann frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung geschehen (§ 200a Abs. 1 AO). Eine besondere Begründung ist hierfür nicht erforderlich. Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe zu erfüllen, wobei diese Frist auf Antrag verlängert werden kann. Die Nichterfüllung dieser Mitwirkungspflicht führt kraft Gesetzes (§ 200a Abs. 2 AO) zu einer Sanktion, d. h. der Prüfer hat ein Mitwirkungsverzögerungsgeld durch Bescheid festzusetzen (75 € pro Kalendertag, maximal fü

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 200a Abs. 1 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Anpassung an die aktuelle Rechtslage – Beschleunigung steuerlicher Außenprüfungen durch mehr Mitwirkung

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Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

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