Gesetz

§ 200a Abs. 4 Satz 1 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4, Satz 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1. Verschiebung des Prüfungsbeginns auf Antrag des Steuerpflichtigen 2. Unterbrechung auf Antrag des Steuerpflichtigen 3. zwischenstaatliche Amtshilfe 4. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens 5. Mitwirkungsverzögerungsgeld 6. Rechtsbehelf gegen Maßnahmen nach § 200a AO Wird wegen einer Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO festgesetzt, verlängert sich die Fünfjahresfrist.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 200a Abs. 4 Satz 1 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Wird wegen einer Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO festgesetzt, verlängert sich die Fünfjahresfrist.
  • Nach § 200a Abs. 4 Satz 1 AO beträgt die Verlängerung
  • Wurde bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der neuen Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt, kann § 200a Abs. 4 Satz 2 AO eingreifen.
  • # 18. Warum § 200a Abs. 5 AO besonders kritisch gesehen wird
  • Soll § 200a Abs. 5 AO vermieden werden, sollte aus dem Antrag eindeutig hervorgehen, dass

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