Gesetz

§ 2 GewStG

Steuergegenstand — Gewerbesteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 2 GewStG · Steuergegenstand

amtlicher Text

Absatz 1

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

Absatz 2

Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

Absatz 3

Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

Absatz 4

Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

Absatz 5

Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

Absatz 8

Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

§ 2 Abs. 5 GewStG verlangt keine besondere formale Verschmelzungs- oder Einbringungshandlung. Maßgeblich ist das tatsächliche Ergebnis der Vereinigung nach objektiven Kriterien. Der subjektive Wille des Steuerpflichtigen allein ist nicht entscheidend. [3] Die Einordnung wirkt sich insbesondere aus auf: - die Anzahl der Gewerbesteuermessbescheide, - die Anzahl der Steuergegenstände nach § 2 GewStG, - den Freibetrag von 24.500 EUR nach § 11 GewStG, - die gesonderte Ermittlung der Gewerbeerträge, - gegebenenfalls betriebsbezogene Grenzen und Wahlrechte, etwa bei Investitionsabzugsbeträgen.

Worum geht es?

§ 2 GewStG steht in steuerstoff für Steuergegenstand — Gewerbesteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ein Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG setzt vier positive Merkmale voraus:
  • Nach § 7g Abs. 1 EStG können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts bereits vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd abgezogen werden.
  • § 2 Abs. 5 GewStG verlangt keine besondere formale Verschmelzungs- oder Einbringungshandlung. Maßgeblich ist das tatsächliche Ergebnis der Vereinigung nach objektiven Kriterien. Der subjektive Wille des Steuerpflichtigen allein ist nicht entscheidend. [3]
  • die Anzahl der Steuergegenstände nach § 2 GewStG,

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