§ 2 Abs. 1 GewStG
Steuergegenstand (Abs. 1) — Gewerbesteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 2 GewStG · Steuergegenstand
Absatz 1
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
GEWERBESTEUER Das Besitzunternehmen ist grundsätzlich Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG. UMSATZSTEUERLICHE ORGANSCHAFT Eine Betriebsaufspaltung kann zugleich die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllen. Voraussetzung ist insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
Worum geht es?
§ 2 Abs. 1 GewStG steht in steuerstoff für Steuergegenstand (Abs. 1) — Gewerbesteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das Besitzunternehmen ist grundsätzlich Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG.
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