§ 2 Abs. 5 GewStG
Steuergegenstand (Abs. 5) — Gewerbesteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 2 GewStG · Steuergegenstand
Absatz 5
Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
§ 2 Abs. 5 GewStG verlangt keine besondere formale Verschmelzungs- oder Einbringungshandlung. Maßgeblich ist das tatsächliche Ergebnis der Vereinigung nach objektiven Kriterien. Der subjektive Wille des Steuerpflichtigen allein ist nicht entscheidend. [3] Die Einordnung wirkt sich insbesondere aus auf: - die Anzahl der Gewerbesteuermessbescheide, - die Anzahl der Steuergegenstände nach § 2 GewStG, - den Freibetrag von 24.500 EUR nach § 11 GewStG, - die gesonderte Ermittlung der Gewerbeerträge, - gegebenenfalls betriebsbezogene Grenzen und Wahlrechte, etwa bei Investitionsabzugsbeträgen.
Worum geht es?
§ 2 Abs. 5 GewStG steht in steuerstoff für Steuergegenstand (Abs. 5) — Gewerbesteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 2 Abs. 5 GewStG verlangt keine besondere formale Verschmelzungs- oder Einbringungshandlung. Maßgeblich ist das tatsächliche Ergebnis der Vereinigung nach objektiven Kriterien. Der subjektive Wille des Steuerpflichtigen allein ist nicht entscheidend. [3]
- die Anzahl der Steuergegenstände nach § 2 GewStG,
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