Gesetz

§ 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1a)

Gesetzeswortlaut

§ 2 ErbStG · Persönliche Steuerpflicht

amtlicher Text

Absatz 1

Die Steuerpflicht tritt ein 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht); 2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat; 3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht oder einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes umfasst (beschränkte Steuerpflicht).

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG

Worum geht es?

§ 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1a) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Darstellung der prüfungsrelevanten Vorschriften des ErbStG, des BewG und des BGB

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