§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG
Steuergegenstand (Abs. 2, Satz 2) — Gewerbesteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 2 GewStG · Steuergegenstand
Absatz 2 · Satz 2
Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gelten die Voraussetzungen der §§ 14 und 17 KStG auch für die Gewerbesteuer, sodass von einer ertragsteuerlichen Organschaft gesprochen werden kann. Die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG verlangt finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung. Die ertragsteuerliche Organschaft kennt diese Dreiteilung nicht.
Worum geht es?
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG steht in steuerstoff für Steuergegenstand (Abs. 2, Satz 2) — Gewerbesteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gelten die Voraussetzungen der §§ 14 und 17 KStG auch für die Gewerbesteuer, sodass von einer ertragsteuerlichen Organschaft gesprochen werden kann.
- Die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG verlangt finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung. Die ertragsteuerliche Organschaft kennt diese Dreiteilung nicht.
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