§ 1923 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Erbfähig ist, wer beim Erbfall lebt. Auch ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind kann erben, wenn es später lebend geboren wird, § 1923 Abs. 2 BGB.
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Worum geht es?
§ 1923 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Erbfähig ist, wer beim Erbfall lebt. Auch ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind kann erben, wenn es später lebend geboren wird, § 1923 Abs. 2 BGB.
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